Geteilte Betreuung ist doppelte Betreuung: Als qualifizierte Kindertagespflegeperson können Sie sich mit mind. einer weiteren Kindertagespflegeperson zusammentun und gemeinsam 7 bis 9 Kinder gleichzeitig betreuen – entweder in den privat genutzten Räumen einer Kindertagespflegeperson oder in zusätzlich angemieteten Räumen. Das nennt sich Großtagespflege. Sie arbeiten in der Regel auf selbständiger Basis nach einem gemeinsam entwickelten Konzept. Jedes Tageskind hat eine feste Bezugsperson und ist einer Kindertagespflegeperson zugeordnet.

Wichtig: Jede Kindertagespflegeperson benötigt eine Pflegeerlaubnis nach §43 SGB VIII.

Übrigens: In der Großtagespflege können Sie auch als Vertretungskraft arbeiten. Dann übernehmen Sie bei notfallbedingter, ungeplanter und unregelmäßiger Abwesenheit einer Kindertagespflegeperson die Betreuung der Kinder. Damit die Vertretung gut funktionieren kann, verbringen Sie regelmäßig Zeit mit den Kindern und lernen den Betreuungsalltag kennen. Für diese Aufgabe werden Sie ganz gezielt vorbereitet – und sollten viel Flexibilität mitbringen.